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Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind bemüht, ihre Websites und mobile Anwendungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen. Rechtsgrundlage ist das Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin (BIKTG Bln), das auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verweist 

 

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für folgende Internetseiten und mobile Anwendungen:

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Websites und mobilen Anwendungen sind wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3 lit. a BIKTG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 BITV 2.0 sowie der technischen Spezifikation EN 301 549 V2.1.2 vereinbar.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  1. Unvereinbarkeit mit § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3 lit. a BIKTG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 BITV 2.0 i. V. m. Ziff. 9.1.1.1 EN 301 549 V2.1.2 (Visuell notwendige Elemente)

    Bilder sind erst zum größten Teil mit einem Alternativtext versehen.

     
  2. Unvereinbarkeit mit § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3 lit. a BIKTG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 BITV 2.0 i. V. m. Ziff. 9.1.1.1 EN 301 549 V2.1.2 (Bedienung mit der Tastatur)

    Die Berliner Stadtreinigung ist bemüht, alle Formulare barrierefrei zu gestalten. Darüber hinaus sollen die oben genannten Websites und mobilen Anwendungen uneingeschränkt mit der Tastatur nutzbar sein. Die Überprüfung und eventuell notwendige Änderungen oder Anpassungen erfolgen sukzessive und sind noch nicht abgeschlossen.

     
  3. Unvereinbarkeit mit § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3 lit. a BIKTG Bln i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 BITV 2.0 i. V. m. Ziff. 9.2.4.4 EN 301 549 V2.1.2 (Kontext von Verlinkungen)

    Auf den Websites und in den mobilen Anwendungen gibt es noch einige Verlinkungen, die nicht barrierefrei gekennzeichnet sind. Diese werden sukzessive überprüft und entsprechend barrierefrei gestaltet.
     
  4. Folgende Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:

    4.1. Dateiformate von Büroanwendungen,
    Auf den oben genannten Websites und in den mobilen Anwendungen gibt es Verlinkungen und Einbindungen zu PDF- und MS Office-Dokumenten. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 15. März 2019 veröffentlicht wurden und die nicht für die aktiven von uns wahrgenommenen Verwaltungsverfahren erforderlich sind, müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. a BIKTG nicht barrierefrei sein. Bei allen Angeboten, die nach dem 23. September 2019 eingebunden wurden und werden, bemühen wir uns um Barrierefreiheit.

    4.2. Aufgezeichnete zeitbasierte Medien:
    Auf den oben genannten Websites und in den mobilen Anwendungen gibt es Verlinkungen und Einbindungen zu aufgezeichneten zeitbasierten Medien (Audio- und Videodateien). Angebote, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. b BIKTG Bln nicht barrierefrei sein. Bei allen Angeboten, die nach dem 23. September 2020 eingebunden werden, bemühen wir uns um Barrierefreiheit.

    4.3. Live übertragene zeitbasierte Medien:
    Live übertragene zeitbasierte Medien (z. B. Livestreams) müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. c BIKTG Bln nicht barrierefrei sein.

    4.4. Online-Karten und Kartendienste
    Online-Karten und Kartendienste müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. d BIKTG Bln nicht barrierefrei sein, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden.

    4.5. Inhalte von Dritten
    Inhalte von Dritten, die von uns weder finanziert noch entwickelt werden noch unserer Kontrolle unterliegen, müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. e BIKTG Bln nicht barrierefrei sein.

    4.6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen
    Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. f BIKTG Bln nicht barrierefrei sein, wenn Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) unvereinbar sind oder automatisierte und kosteneffiziente Lösungen nicht verfügbar sind, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte.

    4.7 Inhalte, die als Archive gelten
    Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt, die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, müssen gemäß § 4 Abs. 4 lit. h BIKTG Bln nicht barrierefrei sein.

 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23. September 2020 erstellt.

Die Erklärung wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 auf Basis einer Selbstbewertung erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 02. Februar 2024 überprüft und ergänzt.

 

Feedback und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten der oben genannten Websites oder mobilen Anwendungen aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann können Sie uns gerne kontaktieren:

Berliner Stadtreinigungsbetriebe,
Anstalt des öffentlichen Rechts
Ringbahnstr. 96, 12103 Berlin
Telefon: 030 7592 4900
barrierefreiheit@bsr.de

 

Durchsetzungsverfahren

Sie haben die Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit aufzunehmen, um Hilfe zu erhalten, die Rechte auf Barrierefreiheit durchzusetzen.

Link zum Kontaktformular und weiteren Kontaktmöglichkeiten: https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/barrierefreie-it/anlaufstellen/landesbeauftragte/formular.989601.php